Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat Anfang Januar 2019 erstmals die Prüfleitlinien (§26 Abs.1 S.2 Nr.28 VerpackG) für die Prüfer von Vollständigkeitserklärungen (§11 Abs.1 S.2 VerpackG) veröffentlicht.
Die Prüfleitlinien dienen der Sicherung der Qualität und Vereinheitlichung der Prüfungen. So werden zum Beispiel die einzelnen Prüffelder detailliert beschrieben und vor Ort Prüfungen für alle Prüfer verpflichtend. Ebenso werden die Mindestangaben im Prüfungsbericht, der neben der Vollständigkeitserklärung bis zum 15. Mai eines Jahres bei der ZSVR (Register LUCID) elektronisch zu hinterlegen ist, in der Prüfleitlinie näher erläutert. Der Prüfungshinweis IDW PH 9.950.3 wird durch die Prüfleitlinien ersetzt.
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unterliegen insoweit einer doppelten Aufsicht, da bereits die Bundessteuerberaterkammer (Steuerberatungsgesetz) und die Wirtschaftsprüferkammer (Wirtschaftsprüferordnung) für die Berufsaufsicht ihrer Kammermitglieder umfassend zuständig sind. Die gesetzlichen Regelungen sind allerdings nicht aufeinander abgestimmt.