Wesentliche Regelungen im Verpackungsgesetz („VerpackG“)
- Welche Hersteller sind vom Verpackungsgesetz betroffen?
- Wer ist privater Endverbraucher und wer ist nicht privater Endverbraucher?
- Welche dualen Systeme gibt es und wann muss ein Vertrag mit einem dualen System abgeschlossen werden?
- Welche Arten von Verpackungen unterscheidet das Verpackungsgesetz?
- Wann und mit welchen Angaben muss man sich registrieren?
- Welche Pflichten sind nach der Registrierung zu erfüllen?
Welche Hersteller sind vom Verpackungsgesetz betroffen?
Hersteller sind gemäß dem Verpackungsgesetz diejenigen, die Verkaufseinheiten von Ware und Verpackung (z.B. verpackte Produkte) erstmals gewerbsmäßig (entgeltlich oder unentgeltlich) im Inland in den Verkehr bringen. Hersteller sind nicht nur inländische Produzenten sondern auch alle Importeure, soweit sie das Transportrisiko bei der Einfuhr der Waren nach Deutschland (z.B. INCOTERM DDP) übernehmen. Lohnfertigungsunternehmen, die für Ihre Kunden Verpackungen ausschließlich mit deren Namen oder deren Marke oder beidem beschriften, sind nicht Hersteller. In diesem Fall sind Hersteller nur die Inhaber der Marken oder der Firmennamen, die deshalb die Pflichten nach dem VerpackG zu erfüllen haben. Wird auch der Name des Fertigungsunternehmens auf die Verpackung gedruckt, so ist der Hersteller das fertigende Unternehmen.
Bei Serviceverpackungen (z.B. Tragetaschen, Trinkbecher, Salatschalen, etc.) kann der Hersteller von seinem Lieferanten verlangen, dass dieser die Serviceverpackungen an einem dualen System beteiligt. In diesem Fall treffen den Hersteller bezüglich dieser Serviceverpackungen keinerlei Pflichten nach dem VerpackG.
Wer ist privater Endverbraucher und wer ist nicht privater Endverbraucher?
Private Endverbraucher sind die privaten Haushaltungen und weitere Endverbraucher, die den Haushaltungen gleichgestellt werden. Diese Endverbraucher sind konkret im Verpackungsgesetz (§11 Abs.11 S.2 VerpackG) aufgezählt. Dies sind insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, …., landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Abfallbehälter nicht größer als 1.100 Liter groß ist und die im haushaltsüblichen Abfuhrrythmus entsorgt werden können.
Welche dualen Systeme gibt es und wann muss ein Vertrag mit einem dualen System abgeschlossen werden?
Flächendeckende duale Systeme sind von allen 16 Bundesländern festgestellt worden und auf der Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister angegeben. Der Vertrag mit einem dualen System muss vor dem erstmaligen Inverkehrbringen von Verkaufsverpackungen abgeschlossen werden. Er ist unabhängig von der Menge der insgesamt in einem Jahr im Inland abgesetzten Produkte abzuschließen. Die Mengenschwellen des §11 Verpackungsgesetzes, ab denen eine Prüfung der Vollständigkeitserklärung zu erfolgen hat, sind für die Pflicht zur Beteiligung von Verkaufsverpackungen an einem dualen System irrelevant.
Welche Arten von Verpackungen unterscheidet das Verpackungsgesetz?
Transportverpackungen sind Verpackungen, die die Handhabung und den Transport in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden und die typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind. Transportverpackungen, die dazu bestimmt sind, wiederverwendet zu werden (z.B. Europaletten, Container) sind keine Transportverpackungen.
Verkaufsverpackungen werden typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten.
Umverpackungen sind Verpackungen, die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthalten und typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten werden sowie Verpackungen zur Bestückung der Verkaufsregale.
Versandverpackungen ermöglichen den Versand von Waren an den Endverbraucher.
Serviceverpackungen ermöglichen und unterstützen die Übergabe von Verpackungen an den Endverbraucher (z.B. Tragetaschen, Trinkbecher, Salatschalen).
Wann und mit welchen Angaben muss man sich registrieren?
Jeder bereits im Inland tätige Hersteller muss sich spätestens bis zum 31. Dezember 2018 bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren. Hersteller, die im Inland mit dem Vertrieb von Produkten beginnen möchten, haben sich vor Aufnahme der Vertriebstätigkeit bei der Zentralen Stelle zu registrieren. Die Registrierung muss durch dem Hersteller selbst erfolgen, eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.
Die Registrierung enthält unter anderem Firmen- und Kontaktdaten, die UST-ID sowie nationale Kennnummer des Herstellers (z.B. Handelsregister Nummer, etc.). Die Registrierung hat für alle Unternehmen eines Konzerns, die als eigenständige Hersteller (z.B. mit eigener UST-ID) Produkte vertreiben, jeweils einzeln zu erfolgen. Im Übrigen sind sämtliche Marken, für die das zu registrierende Unternehmen als Hersteller gilt, anzugeben. Die Angabe der Marken hat stets aktuell zu sein und ist daher bei Änderungen unverzüglich anzupassen.
Welche Pflichten sind nach der Registrierung zu erfüllen?
Bei Abschluss eines Vertrags mit einem dualen System und unverzüglich nach einer Mengenmeldung bei einem dualen System sind Datenmeldungen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister abzugeben. Die Meldungen erfolgen über ein Online Meldeportal und müssen vom Hersteller selbst abgegeben werden. Folgende Angaben sind zu machen:
- Registrierungsnummer
- Materialart und Masse der angemeldeten Verpackungen
- Name des dualen Systems, bei dem die Verpackungen beteiligt wurden
- Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde
Sofern mehr als 80 Tonnen Glas oder 50 Tonnen Papier Pappe Karton oder mehr als 30 Tonnen Leichtverpackungen (= die Summe aus Kunststoffen, Verbunden, Weißblech und Aluminium) in einem Kalenderjahr in den Datenmeldungen übermittelt wurden, ist bis zum 15. Mai des Folgejahres eine geprüfte Vollständigkeitserklärung abzugeben.
Übergang von der Verpackungsverordnung zum Verpackungsgesetz
Handlungsbedarf bis 31. Dezember 2018
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Registrierung bei Zentraler Stelle
Wer bis zum 31. Dezember 2018 nicht registriert ist, unterliegt ab dem 1. Januar 2019 einem Vertriebsverbot. Außerdem drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro.
Jeder bereits im Inland tätige Hersteller muss sich spätestens bis zum 31. Dezember 2018 bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren. Hersteller, die im Inland mit dem Vertrieb von Produkten beginnen möchten, haben sich vor Aufnahme der Vertriebstätigkeit bei der Zentralen Stelle zu registrieren. Die Registrierung muss durch dem Hersteller selbst erfolgen, eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.
Die Registrierung enthält unter anderem Firmen- und Kontaktdaten, die UST-ID sowie nationale Kennnummer des Herstellers (z.B. Handelsregister Nummer, etc.). Die Registrierung hat für alle Unternehmen eines Konzerns, die als eigenständige Hersteller (z.B. mit eigener UST-ID) Produkte vertreiben, jeweils einzeln zu erfolgen. Im Übrigen sind sämtliche Marken, für die das zu registrierende Unternehmen als Hersteller gilt, anzugeben. Die Angabe der Marken hat stets aktuell zu sein und ist daher bei Änderungen unverzüglich anzupassen.
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Überprüfung des Vertrags mit dem dualen System für das Jahr 2019
Durch das Verpackungsgesetz ergeben sich Änderungen zur Verpackungsverordnung, die vor dem 31. Dezember 2018 implementiert werden müssen.
Das Verpackungsgesetz erweitert (z.B. Umverpackungen) oder vermindert (z.B. durch Ausdehnung der Pfandpflichten) die Menge der Verkaufsverpackungen, die an einem dualen System zu beteiligen sind. Auch die Klarstellungen, dass die Verpackungen echter Handelsmarken von dem Inhaber der Handelsmarke an einem dualen System zu beteiligen sind und dass Versandverpackungen als Verkaufsverpackungen an einem dualen System zu beteiligen sind, führen möglicherweise zu einer Änderung der Verpackungsmengen, die an einem dualen System zu beteiligen sind. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister wird auch einen Katalog beteiligungspflichtiger Verpackungen veröffentlichen, der Hinweise gibt, wie die Zentrale Stelle Verpackungsregister Anträge auf Einstufung von Verpackungen als systembeteiligungspflichtig durch Verwaltungsakt entscheiden wird (§26 Abs.1 Nr.23 VerpackG).
Vor diesem Hintergrund muss dem beauftragten dualem System unter Umständen für das Lizenzjahr 2019 mitgeteilt werden, dass die zu beteiligenden Verpackungsmengen je nach Materialart ansteigen oder geringer werden. Sollte für 2019 ein anderen duales System ausgewählt werden, so ist darauf zu achten, dass diese Änderung der Zentralen Stelle Verpackungsregister bis zum 31. Dezember 2018 mitzuteilen ist, wenn die Registrierung schon erfolgt sein sollte.
Handlungsbedarf ab dem 1. Januar 2019
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Datenmeldungen an die Zentrale Stelle
Alle Hersteller müssen Verpackungsmengen höchstpersönlich an die Zentrale Stelle Verpackungsregister melden ansonsten drohen Bußgelder bis zu 10.000 Euro.
Ab dem 1. Januar 2019 sind neben den Mengenmeldungen bei den dualen Systemen zeitgleich auch die Datenmeldungen (=Mengenmeldungen) bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister abzugeben. Hierfür wird ein Online Meldeportal zur Verfügung gestellt. Außerdem sind die angemeldeten Marken ständig zu aktualisieren. Zu beachten ist, dass die Datenmeldungen vom Hersteller selbst abzugeben sind. Es bleibt aber möglich, dass ein beauftragter Dritter die Mengenmeldungen bei einem dualen System für die UST-ID des Herstellers abgibt. In diesen Fällen müssen die Mengenmeldung des beauftragten Dritten an das duale System und die Mengenmeldung des Herstellers an die Zentrale Stelle Verpackungsregister für den jeweiligen Meldezeitraum je Materialart übereinstimmen und das duale System muss der Zentralen Stelle Verpackungsregister vom Hersteller als ein beauftragtes duales System gemeldet worden sein.
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Abgabe der Vollständigkeitserklärung für das Jahr 2018 und folgende Jahre
Vollständigkeitserklärungen sind bis zum 15. Mai eines Jahres bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen.
Sofern mehr als 80 Tonnen Glas oder 50 Tonnen Papier Pappe Karton oder mehr als 30 Tonnen Leichtverpackungen (= die Summe aus Kunststoffen, Verbunden, Weißblech und Aluminium) in einem Kalenderjahr in den Verkehr gebracht wurden, ist bis zum 15. Mai des Folgejahres eine geprüfte Vollständigkeitserklärung abzugeben. Die Mengenschwellen wurden unverändert von der Verpackungsverordnung übernommen.
Die Vollständigkeitserklärung für das Jahr 2018 unterliegt inhaltlich den Vorgaben der Verpackungsverordnung, sie wird aber bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister elektronisch hinterlegt. Letztere überwacht auch die Einhaltung aller Anforderungen an die Vollständigkeitserklärung insbesondere auch die Abgabe des Prüfungsberichts bis zum 15. Mai 2019.
Die Prüfung der Vollständigkeitserklärung kann nur von registrierten Prüfern durchgeführt werden. Die Liste der registrierten Prüfer veröffentlicht die Zentrale Stelle Verpackungsregister auf Ihrer Website.
So kontaktieren Sie uns
UWE HELMERKING
(Geschäftsführer)
helmerking@gpsm.net
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Wie stellen Sie sicher, dass Sie als Händler das Verpackungsgesetz korrekt anwenden?
Sie vertreiben Produkte vieler Marken und beziehen diese Produkte aus dem In- und Ausland. Welche Themen könnten für Sie wichtig sein? Kann es zum Beispiel sein, dass Sie, obwohl Sie nur Händler sind, für das Recycling der Verpackungen bezahlen müssen? Wie sieht es aus, wenn Sie Produkte mit Ihrer eigenen Marke vertreiben? Wie werden eigene oder fremde Versandkartons eingeordnet?
Wenn die von Ihnen vertriebenen Produkte aus dem Ausland importiert werden, kommt es auf die Lieferbedingungen an, nach denen Sie die Produkte beziehen. Beziehen Sie frei Lager, sind Sie grundsätzlich nicht für die Beteiligung der Verpackungen am dualen System zuständig. Dies gilt aber nur, soweit Ihr Lieferant die Verpflichtungen des Verpackungsgesetzes erfüllt. Sie unterliegen einem Vertriebsverbot für die Produkte, deren Verpackung Ihr Lieferant ohne Beteiligung an einem dualen System an Sie veräußert. Dieses können Sie nur vermeiden, indem Sie selbst die Verpackungen an einem dualen System beteiligen.
Wenn Sie Produkte vertreiben, die nur mit Ihrer Marke gekennzeichnet sind, dann sind Sie für das Recycling dieser Marken verantwortlich. Sind gelten als Hersteller obwohl Sie selbst nicht die Fertigung und das Verpacken dieser Produkte übernommen haben. Das bedeutet, dass Sie die Verpackungen an einem dualen System beteiligen müssen bevor Sie mit dem Verkauf der Produkte beginnen. Sofern der Hersteller der Produkte Ihrer Handelsmarken namentlich auch auf der Verpackung angegeben ist, entfällt Ihre Verpflichtung, die Verpackungen an einem dualen System zu beteiligen. Dies gilt jedoch nur soweit der Hersteller seinen Verpflichtungen auch nachgekommen ist.
Wenn Ihre Produkte von Ihnen in Versandkartonagen verpackt werden und an private Haushaltungen oder diesen gleichgestellte Anfallstellen des Abfalls versendet werden, so müssen diese Versandkartons an einem dualen System beteiligt werden. Bei Online Shops ist dies der Regelfall. Versandkartonagen können nicht schon von Ihrem Lieferanten der Kartonagen an einem dualen System beteiligt werden. Dies hat zwingend durch denjenigen zu erfolgen, der die Versandkartonagen mit Waren befüllt. Sofern Sie die an Sie in Versandkartons gelieferte Ware ungeöffnet weiterverkaufen, kann eine Beteiligung an einem dualen System nur unterbleiben soweit Ihr Lieferant die Versandkartons bereits an einem dualen System beteiligt hat. Darüber sollten Sie sich von Ihrem Lieferanten eine Bestätigung geben lassen.
Welche Verpackungen muss ein Hersteller, der unterschiedliche Kundengruppen beliefert, an einem dualen System beteiligen?
Ihr Unternehmen beliefert sowohl Herstellungsbetriebe als auch Handwerksbetriebe und private Haushaltungen. Welche Konsequenzen hat dies auf die Verpflichtung, die Verpackungen an einem dualen System zu beteiligen? Was bedeutet in diesem Zusammenhang „typischerweise“?
Der Begriff bezieht sich auf die allgemeine Verkehrsanschauung hinsichtlich des typischen Orts des Endverbrauchs der Verkaufseinheiten aus Ware und Verkaufsverpackung, der entweder der private Bereich (inklusive der den privaten Haushaltungen gleichgestellten Anfallstellen) oder der nicht private Bereich, also (große) Gewerbe- oder Industrieunternehmen, sein kann. Der Begriff ist abstrakt und bedarf einerseits einer rechtlichen Auslegung sowie andererseits einer zahlenmäßigen Basis, nach der sich der „typische“ Ort des Endverbrauchs bestimmen lässt. Hierzu sind verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu erwarten, die diesen unbestimmten Rechtsbegriff einzelfallbezogen auslegen und in der Praxis leichter anwendbar machen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat in dem Katalog der beteiligungspflichtigen Verpackungen Ihre Auffassung zur Einstufung von Verpackungen veröffentlicht. Diese Auffassung ist, sofern kein Antrag nach §26 Abs.1 Nr. 23 VerpackG gestellt wurde und durch Verwaltungsakt entschieden wurde, jedoch weder für den Vollzug der Länder noch für die Hersteller unmittelbar rechtsverbindlich. Der Katalog wird im Übrigen laufend aktualisiert.
Sofern Sie als Hersteller mittels Lieferscheinen oder ähnlichen Informationen als den Ort des Endverbrauchs Herstellungsbetriebe namentlich bestimmen können, liegen klare Hinweise dafür vor, dass die Verpackungen im nicht privaten Bereich anfallen. Es müssen aber noch weitere Merkmale der Verpackungen / Produkte hinzutreten, um zweifelsfrei beurteilen zu können, ob die Verkaufsverpackungen an einem dualen System zu beteiligen sind oder ob diese Verpackungen nach §15 Abs.1 S.1 Nr.2 VerpackG nicht an einem dualen System zu beteiligen sind.
Diese Betriebe werden grundsätzlich als den privaten Haushaltungen gleichgestellte Anfallstellen des Abfalls eingeordnet. Die an sie gelieferten Verkaufsverpackungen sind daher an einem dualen System zu beteiligen. Allerdings können Handwerksbetriebe auch nicht private Anfallstellen nach §15 Abs.1 S.1 Nr.2 VerpackG sein, sofern entweder je Materialart die Abfallbehälter größer 1.100 Liter sind oder der Abholrhythmus nicht haushaltsüblich ist. Ein typisches Beispiel sind Baustellen von Neubauten oder Generalsanierungen. Hier liegt eine Baustellenentsorgung vor, die größere Abfallbehälter verwendet. Sofern die Lieferung von Produkten beispielsweise an solche Baustellen nachgewiesen wird, kann es insoweit in Betracht kommen, diese Verkaufsverpackungen nicht an einem dualen System zu beteiligen.
Private Endverbraucher sind die privaten Haushaltungen und weitere Endverbraucher, die den Haushaltungen gleichgestellt werden. Diese Endverbraucher sind konkret im Verpackungsgesetz (§11 Abs.11 S.2 VerpackG) aufgezählt. Dies sind insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, …., landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Abfallbehälter nicht größer als 1.100 Liter groß ist und die im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.
Typischerweise an private Haushaltungen gelieferte Verkaufsverpackungen sind an einem dualen System zu beteiligen.
* Es handelt sich um praxisorientierte Hinweise ohne Anspruch auf Vollständigkeit