Nach dem Assessment Ihrer Recyclingverpflichtungen entwickeln wir für Sie ein Konzept und zwar transparent, rechtskonform und kostenbewusst.
Wir entlasten Sie von laufenden Tätigkeiten wie z.B. Auswahl und Kommunikation mit den Entsorgungsunternehmen.
Wir überwachen ständig die Kosteneffizienz Ihrer Entsorgungslösung und prüfen Ihre Vollständigkeitserklärung.
„Nur zielgerichtete und fachlich kompetente Beratung ist effiziente Beratung.“
UWE HELMERKING (Geschäftsführer)
Beratung
Das Verpackungsgesetz führt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 für alle an dem Recycling von Verpackungen beteiligten Marktteilnehmern zu teils erheblich ansteigenden Anforderungen. Insbesondere die Einführung der Zentralen Stelle Verpackungsregister, die die Vollzugsbehörden der Länder durch die Übernahme von ausgewählten hoheitlichen Verwaltungsaufgaben unterstützt, führt zu der Notwendigkeit, bisherige Prozesse zu evaluieren.
Obwohl die meisten materiell rechtlichen Definitionen der Verpackungsverordnung übernommen wurden, ergeben sich auch durch neue, höchstpersönliche Rechtspflichten und durch die Veröffentlichungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister für einige Unternehmen Zweifelsfragen, die mit Hilfe einer zielorientierten, kurzfristigen Beratung beantwortet werden können.
Auch die Änderungen des ElektroG und das BattG sogen oft für Beratungsbedarf. Dafür sind wir da.
Service
Die Erfüllung der abfallrechtlichen Pflichten wird in der Praxis durch die unterschiedlichsten Fachabteilungen in Unternehmen übernommen. Die Aufgabe ist für die betroffenen Mitarbeiter in vielen Fällen kaum umfassend lösbar weil sie als „Nebenjob“ in kurzer Zeit erledigt werden muss. Andererseits kann eine fehlerhafte Umsetzung des Abfallrechts auch zu erheblichen finanziellen Risiken führen (z.B. Bußgelder, erhöhte Entgelte für die Beteiligung am dualen System, zusätzliche Überprüfungen durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister, etc.).
Zur Vermeidung dieser Risiken bieten wir einen laufenden Service an, der die Fachabteilungen entlastet oder auch deren Aufgaben – soweit nach dem VerpackG zulässig – vollständig übernimmt.
Dazu gehören auch die Ausschreibungen zur Auswahl eines dualen Systems oder des Rücknahmesystems für Elektroaltgeräte oder Batterien.
Prüfung
Das Verpackungsgesetz schreibt für Unternehmen, deren Verpackungsmassen bestimmte Mengenschwellen je Kalenderjahr überschreiten, in §11 VerpackG eine Überprüfung der unterjährig abgegebenen Mengenmeldungen vor. Dazu haben die Unternehmen alle unterjährigen Mengenmeldungen in einer Vollständigkeitserklärung zusammen zu fassen und von einem bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrierten Prüfer prüfen und mit einer elektronischen Signatur versehen zu lassen.
Diese geprüften Vollständigkeitserklärungen sind bis spätestens 15. Mai eines Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen.
Diese Prüfung führen wir gerne für Sie durch.
So kontaktieren Sie uns
UWE HELMERKING
(Geschäftsführer)
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